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Informationen für Neurologen und Psychiater

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf dieser Seite möchten wir Ihnen gerne ein paar Hinweise und Informationen geben, wie Sie Klientinnen und Klienten beim kbo-APP anmelden können. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind telefonisch unter 089 2102-4800 für Sie von 8:00 bis 13:45 Uhr erreichbar.

Bitte beachten Sie, dass eine Verordnung der ambulanten psychiatrischen Pflege Ihr Budget nicht belastet.

Musterverordnung (PDF)

Behandlungsplan (PDF)

GAF-Skala (PDF)

Vom Facharzt für Psychiatrie muss eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ ausgestellt werden.

  • Erstverordnung über 14 Tage –  Es muss eine Diagnose entsprechend der verordnungsfähigen Diagnosen angegeben sein. Bei abweichender Diagnose müssen wir vorab von der Krankenkasse eine Genehmigung einholen.
  • Angabe des Wertes gemäß der GAF-Skala auf der Verordnung (siehe Muster Erstverordnung)
  • Unter „Sonstige Maßnahmen…“ „ambulante psychiatrische Pflege oder APP“ verordnen. Hier bitte auch die Anzahl der Einheiten pro Woche angeben (1 Einheit = 60 Minuten, max. verordnungsfähig sind 14 Einheiten pro Woche).
  • Auf der Rückseite des ersten Blattes benötigen wir die Unterschrift des Klienten.
  • Folgeverordnungen können bis zur Gesamtdauer der ambulanten psychiatrischen Pflege ausgestellt werden (z. B. Erstverordnung 2 Wochen, Folgeverordnung für max. 3,5 Monate). Die Folgeverordnungen werden in der Regel von niedergelassenen Psychiatern ausgestellt oder den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA).

Der Kostenübernahmeantrag bei der Kasse wird von uns veranlasst. Dazu benötigen wir neben der Verordnung einen Behandlungsplan, aus dem sich der konkrete Auftrag ableitet. Diesen Behandlungsplan muss der verordnende Arzt ausstellen bzw. unterschreiben.

Die Klientinnen und Klienten müssen darauf hingewiesen werden, dass eine Zuzahlungspflicht (außer bei genereller Befreiung) besteht: 10 Euro pro Verordnung und 10 % der Kosten für die ambulante psychiatrische Pflege für max. 28 Tage. Die Zuzahlungen werden von den Krankenkassen eingefordert – eine Zahlung an den kbo-APP erfolgt nicht.